Arbeitgeber beim richtigen lüften am Arbeitsplatz in der Pflicht

Das Regierungspräsidium gießen veröffentlichte am 14.01.2021 eine Pressemeldung, nach der Arbeitgeber in Bezug auf das richtige Lüftungskonzept in der Pflicht stehen.
In dieser Pressemitteilung wird auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.6) verwiesen, die einen zeitlichen Abstand für Stoßlüftungen beispielsweise nach 60 Minuten in Büroräumen und nach 20 Minuten in Besprechungsräumen empfehlen. Sinnvoll ist hierbei eine Lüftungsdauer von drei bis zehn Minuten.
Grund hierfür ist die Luftqualität, bzw. die CO2-Konzentration in geschlossenen Räumen. Je schlechter die Luft in einem Raum ist, desto höher ist die Gefahr, sich auf Grund der sich im Atembereich befindlichen Aerosole mit Corona- und/oder anderen sich über die Atemwege übertragbaren Viren anzustecken. Ab einem Wert von 1000 ppm Kohlendioxid in Arbeits- und Aufenthaltsräum sollten die oben genannten Lüftungsintervalle eingehalten werden.
Die CO2-Konzentration kann mit Hilfe von entsprechenden Messgeräten nachgewiesen werden. Erhältlich sind solche Messgeräte in der Regel für unter 100 € im Handel. Alternativ bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine App an, mit der sich die CO2-Konzentration in Räumen grob berechnen lässt. Mit Hilfe der App, lässt sich auch die optimale Zeit und Frequenz zum Lüften bestimmen.
Für das Lüften über geöffnete Fenster und/oder Türen ist ein vom Arbeitgeber ausgearbeitetes Lüftungskonzept notwendig. Demnach sollte es festgelegte Zeitintervalle geben, nach denen gelüftet wird. Es sollte eine Stroßlüftung erfolgen, bei der möglichst alle Fenster und Türen weit geöffnet werden. Ein Luftaustausch funktioniert am besten über gegenüberliegende Fenster und/oder Türen.

Sind Lüftungsanlagen (raumlufttechnische Anlagen) vorhanden, ist der Erhalt der Funktionsfähigkeit dieser Anlagen zu beachten. Regemäßiges Prüfen und Instandhalten, die zeitnahe Umsetzung notwendiger Reparaturen sowie der regelmäßige Austausch von Filtern stehen hierbei im Vordergrund. In der o. g.  Pressemitteilung wird von schon von Fahrlässigkeit gesprochen, „wenn Lüftungsanlagen oder -geräte ohne Beachtung der Wartungs- und Prüfungserfordernisse betrieben werden. Im betrieblichen Kontext stellt dies eine bewusst in Kauf genommene Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit dar. Die Bundesregierung hat die Arbeitsschutzbehörden daher aufgefordert, Verstöße gegen die bestehenden rechtlichen Bestimmungen im Bereich der Raumlüftung konsequent zu ahnden.“

Wir kümmern uns um Ihre Lüftungsanlage

Fazit: Lüften ist wichtiger denn je und Arbeitgeber stehen in der Pflicht, in Arbeitsräumen, für ausreichend gute Atemluft zu sorgen, während diese genutzt werden.